Art. 87 [Gegenstände der Bundeseigenen Verwaltung]

(1) In  bundeseigener  Verwaltung  mit  eigenem  Verwaltungsunterbau  werden
geführt    der    Auswärtige   Dienst,   die   Bundesfinanzverwaltung,   die
Bundeseisenbahnen, die Bundespost und  nach  Maßgabe  des  Artikels  89  die
Verwaltung  der  Bundeswasserstraßen  und der Schiffahrt. Durch Bundesgesetz
können  Bundesgrenzschutzbehörden,  Zentralstellen  für   das   polizeiliche
Auskunfts-  und  Nachrichtenwesen,  für die Kriminalpolizei und zur Sammlung
von Unterlagen für Zwecke des Verfassungsschutzes  und  des  Schutzes  gegen
Bestrebungen  im  Bundesgebiet,  die  durch Anwendung von Gewalt oder darauf
gerichtete Vorbereitungshandlungen  auswärtige  Belange  der  Bundesrepublik
Deutschland gefährden, eingerichtet werden.

(2) Als bundesunmittelbare Körperschaften des  öffentlichen  Rechtes  werden
diejenigen sozialen Versicherungsträger geführt, deren Zuständigkeitsbereich
sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt.

(3) Außerdem können für Angelegenheiten, für die dem Bunde die  Gesetzgebung
zusteht,   selbständige   Bundesoberbehörden   und  neue  bundesunmittelbare
Körperschaften und Anstalten des  öffentlichen  Rechtes  durch  Bundesgesetz
errichtet  werden.  Erwachsen  dem  Bunde  auf  Gebieten,  für  die  ihm die
Gesetzgebung  zusteht,  neue  Aufgaben,  so  können  bei  dringendem  Bedarf
bundeseigene  Mittel-  und  Unterbehörden mit Zustimmung des Bundesrates und
der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages errichtet werden.



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